Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Unterhaltsanspruch berechnet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Dieser folgt aus § 1610 BGB und bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen des Berechtigten. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen muss das Existenzminimum des Berechtigten als Untergrenze für den Grundbedarf angenommen werden (OLG Koblenz v. 12.08.2020 – 9 UF 119/20, FamRZ 2021, 104). Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf, der hinzuzurechnen ist, kann sich aus den Kosten für Betreuungs- und Pflegeleistungen ergeben (OLG Koblenz v. 12.08.2020 – 9 UF 119/20, FamRZ 2021, 104). Von diesem Bedarf sind die eigenen Einkünfte des Berechtigten abzuziehen einschließlich evtl. Leistungen der Pflegeversicherung und der Grundsicherung, und zwar sowohl reale als auch fiktive Einkünfte bis Ende 2019 nur aus Grundsicherung sowie ab 2020 auch aus allen anderen Leistungen der Sozialhilfe. Soweit der Unterhaltsberechtigte über eigenes [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen