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Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur dann, wenn der betreffende Elternteil unterhaltsbedürftig i.S.d. § 1602 Abs. 1 BGB ist. Danach ist bedürftig, wer sich weder aus seinen eigenen Einkünften noch aus seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Eine solche Bedürftigkeit entsteht vornehmlich dann, wenn die Altersversorgung nicht einmal ausreicht, um den Elementarunterhalt zu befriedigen. Sie kann allerdings auch schon lange vor der Verrentung infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. Auch bei guten Renten- oder Pensionseinkünften kann eine unterhaltsrechtlich relevante Bedürftigkeit durch einen Aufenthalt im Alten- oder Pflegeheim entstehen, da die damit einhergehenden Mehrkosten meist nicht mehr aus den eigenen Einkünften getragen werden können. Die Heimkosten sind als Mehrbedarf bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Der Bedarf eines im Heim befindlichen Elternteils beläuft sich regelmäßig auf die zu zahlenden Heimkosten (BGH v. 07.10.2015 – XII ZB [...]
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