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Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung (§ 1610 BGB). Diese leitet sich nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenständig. Der Bedarf beurteilt sich daher in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils (so grds. BGH, FamRZ 2003, 860, 861). Veränderungen in der Lebensstellung, wie i.d.R. etwa der Eintritt in den Ruhestand, haben auch eine Änderung des Bedarfs zur Folge. Ein Anspruch auf Unterhalt entsprechend der früheren Lebensstellung scheidet aus. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Elternsichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (BGH v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 unter Fortführung der früheren Rechtsprechung: siehe BGH, FamRZ 2003, 860, 861; OLG Koblenz, [...]
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