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Die Trennung führt für den getrenntlebenden Ehegatten nicht zwingend zum Verlust seines Krankenversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten. Denn bis zur Rechtskraft der Scheidung ist der getrenntlebende Ehegatte weiterhin grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert (§ 10 SGB V). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eigeneinkünfte des unterhaltsberechtigten getrenntlebenden Ehegatten im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Im Jahr 2022 betrug die Bezugsgröße für die alten Bundesländer (wie schon in 2021) 3.290 €, für die neuen Bundesländer 3.150 €. Für das Jahr 2023 beträgt die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 40.740 € im Jahr. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 €. Macht der unterhaltspflichtige Ehegatte von der Möglichkeit Gebrauch, seine Unterhaltszahlungen im Wege des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG [...]
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