Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann im Hauptsacheverfahren in Unterhaltssachen nach Maßgabe der §§ 231–260 FamFG im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt gem. § 246 FamFG isoliert – also ohne gleichgelagertes Hauptsacheverfahren – bei Gericht anhängig gemacht werden. Im Hauptsacheverfahren besteht Anwaltszwang gem. § 114 Abs. 1 FamFG, nicht aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Trennungsunterhalt kann nicht im Rahmen des Verbundverfahrens durchgesetzt werden, da Entscheidungen im Verbund immer erst mit Wirkung der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden können. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 232 FamFG: § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Zuständig ist das Gericht der Ehesache. § 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG verweist dann, wenn eine Ehesache noch nicht anhängig und daher keine [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen