Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann im Hauptsacheverfahren in Unterhaltssachen nach Maßgabe der §§ 231–260 FamFG im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt gem. § 246 FamFG isoliert – also ohne gleichgelagertes Hauptsacheverfahren – bei Gericht anhängig gemacht werden. Im Hauptsacheverfahren besteht Anwaltszwang gem. § 114 Abs. 1 FamFG, nicht aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Trennungsunterhalt kann nicht im Rahmen des Verbundverfahrens durchgesetzt werden, da Entscheidungen im Verbund immer erst mit Wirkung der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden können. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 232 FamFG: § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Zuständig ist das Gericht der Ehesache. § 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG verweist dann, wenn eine Ehesache noch nicht anhängig und daher keine [...]