Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (arg. aus § 1585c BGB, BGH v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15, FamRZ 2015, 2131). Dieses gesetzliche Verbot kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein pactum de non petendo geschlossen wird (BGH v. 29.01.2014 – XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 m. Anm. Bergschneider). Die Grenze zwischen unzulässigem Verzicht und zulässiger Vereinbarung zur Höhe wird bei einer Toleranzgrenze von 20–33 % des Bedarfs gezogen. Problematisch sind daher auch Abfindungsvereinbarungen, die Trennungsunterhalt umfassen. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist (BGH v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15, FamRZ 2015, 2131). Liegt in einem Regelungspunkt einer [...]