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Maßgebliches Kriterium für die Einordnung in der zweiten Rangstufe ist also ausschließlich der Umstand, dass wegen der Betreuung eines Kindes Unterhaltsbedürftigkeit besteht. Dabei sind gleichrangig der aus diesem Grund zu leistende Familienunterhalt in bestehender Ehe und der Unterhaltsanspruch während der Zeit des Getrenntlebens sowie nach Scheidung der Ehe. Weiterhin gleichrangig ist der Anspruch der nicht verheirateten Mutter und des nicht verheirateten Vaters gem. § 1615l Abs. 1, 2 und 4 BGB. Desweiteren gleichrangig sind Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern, die ein adoptiertes Stiefkind (§ 9 Abs. 7 LPartG) betreuen. Leitbild für die Regelung ist das Kindeswohl. Für die Begründung der Rangposition ist damit nicht mehr der Personenstand oder die zeitliche Abfolge der Eheschließung maßgeblich. Vielmehr stützt sich die Unterhaltsbedürftigkeit allein auf die Betreuung minderjähriger Kinder. Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich dieser Gleichrang auf [...]
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