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Den Rang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen regelt § 1582 BGB, der auf § 1609 BGB verweist. Die Frage des unterhaltsrechtlichen Rangs betrifft nur die Leistungsfähigkeit. Nach § 1609 BGB stehen im zweiten Rang nach den erstrangigen Ansprüchen der minderjährigen Kinder Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BGH v. 07.05.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183; OLG Hamm, Beschl. v. 19.02.2014 – II-8 UF 105/12, 8 UF 105/12). Damit sind auch die Ansprüche des nichtehelichen Elternteils aus § 1615l BGB gleichrangig mit den Ansprüchen des Ex-Ehegatten aus § 1570 BGB. Ehegatten, die nicht unter § 1609 Nr. 2 BGB fallen, nehmen den [...]
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