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Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt

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Mit dem Selbstbehalt wird derjenige Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Belastungen – auch der gegen ihn durchgesetzten Unterhaltsansprüche – zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Betrag des Selbstbehalts wird in der Düsseldorfer Tabelle – ggf. zusammen mit den Auslegungshinweisen in den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte – festgesetzt. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht generell mit dem Betrag bemessen werden kann, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr i.d.R. mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04, FamRZ 2006, [...]
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