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Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt ergibt sich die Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme aus § 1581 BGB. Diese Vorschrift sieht im Gegensatz zu dem für den Kindesunterhalt geltenden § 1603 BGB eine Billigkeitsprüfung im Mangelfall vor (vgl. z.B. OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1091; OLG München, FamRZ 2000, 612, 613). Denn die gem. § 1603 Abs. 2 BGB dem minderjährigen Kind gegenüber bestehende verschärfte Haftung besteht beim Ehegattenunterhalt nicht. Die fehlende Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten ist gesetzlich als Einwendung ausgestaltet mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweisführungslast für eine von ihm behauptete beschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit hat (BGH v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281, Rdnr. 39 m. Anm. Borth, FamRZ 2012, 253; dazu Hoppenz, NJW 2012, 49; Graba, FamFR 2012, 49). Äußert sich der Unterhaltsverpflichtete zu der Frage seiner [...]
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