Als leistungsfähig wird auch jemand behandelt, der tatsächlich keine Einkünfte hat, sie aber erzielen könnte und würde, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkäme (BGH, FamRZ 1987, 372, 374; BGH, FamRZ 1985, 158, 159; OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 279). Aufgrund dieser Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit wird ihm das, was er verdienen könnte, im Wege der Schätzung nach § 287 BGB fiktiv zugerechnet; die Unterhaltsberechnung stellt dann auf sein hypothetisches (fiktives) Einkommen ab. Wer sich beruflich verändern will, muss, um seine bisherige Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern zu erhalten, im Regelfall rechtzeitig Rücklagen bilden, die ihn in die Lage versetzen, eine während der Übergangszeit zu erwartende Einkommensminderung abzufangen. Ansonsten ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen bzw. bei der Aufnahme von Krediten für sein Geschäft die Unterhaltspflichten zu berücksichtigen und den Unterhalt zunächst [...]