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In der Praxis geht das Interesse beider Eheleute dahin, auch für den Fall der Scheidung Planungssicherheit zu schaffen. Daher werden Eheleute in Zukunft verstärkt auch die Notwendigkeit sehen, durch detaillierte ehevertragliche Regelungen – insbesondere dann, wenn Kinder geplant sind – hier abweichende, speziell auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Gestaltungen festzuschreiben, die auch nach einer Scheidung zu beachten sein werden. Damit bietet sich die Möglichkeit für die Eheleute, vom Gesetz abweichende, abgestufte und die an ihre und konkrete persönliche Lebenssituationen der Kinder angepasste besondere Individualregelungen auszuhandeln. Denn die nach dem früheren Altersphasenmodell vorhandene sichere Planbarkeit ist durch das neue Unterhaltsrecht aufgegeben worden. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung ein Altersphasenmodell für das neue Recht – auch in modifizierter Form – eindeutig abgelehnt (BGH v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040; [...]
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