Der Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGB ist nach der amtlichen Begründung als Annexanspruch des Anspruchs aus § 1570 Abs. 1 BGB konstruiert. Betreuungsunterhalt wird daher auch im Rahmen des § 1570 Abs. 2 BGB gerade gewährt wegen der Betreuung eines Kindes. Daher kann § 1570 Abs. 2 BGB nur dann gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung noch ein gemeinsames Kind betreut wird (BGH v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues; Borth, FamRZ 2008, 2, 8). Andernfalls beruht die Unterhaltsbedürftigkeit allein darauf, dass der das gemeinsame Kind betreuende Elternteil infolge der Zurückstellung seiner Berufstätigkeit während der Kindesbetreuung eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag; in diesem Fall ergibt sich der Unterhaltsanspruch insoweit aus § 1573 Abs. 1 BGB. Konsequenz ist, dass dieser Unterhaltsanspruch nur dem geschiedenen Ehegatten gewährt wird, nicht aber dem nichtehelichen kindbetreuenden Elternteil (vgl. § 1615l BGB). Der [...]