Das Gesetz lässt in § 1578b BGB eine Begrenzung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhalts in mehrfacher Hinsicht zu: hinsichtlich der Höhe auf den angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578b Abs. 1 BGB (Herabsetzung, Begrenzung der Höhe nach), hinsichtlich der Dauer der Zahlungspflicht gem. § 1578b Abs. 2 BGB (zeitliche Begrenzung, Befristung). Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB). Somit können auch gestaffelte Regelungen getroffen werden, in denen der Unterhalt für mehrere Jahre, aber mit sinkenden monatlichen Beträgen festgeschrieben [...]