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Auch eine Kombination von betragsmäßiger und zeitlicher Begrenzung ist möglich, denn Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 2 BGB). Somit können auch gestaffelte Regelungen getroffen werden, in denen der Unterhalt für mehrere Jahre, aber mit sinkenden monatlichen Beträgen festgeschrieben wird (BGH v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197; OLG Düsseldorf, FuR 2009, 418; OLG Celle, FamRZ 2009, 56; AG Ratingen, FF 2009, 85). Speziell in Unterhaltsvereinbarungen bieten sich derartige Staffelungen an, da sie für beide Ehegatten Planungssicherheit bieten und gerichtliche Entscheidungen vermeiden, die gerade bei derartigen Billigkeitsentscheidungen und einer noch nicht gefestigten Rechtsprechung nur schwer vorhersehbar sein werden. Eine solche gestaffelte Regelung ermöglicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen fließenden Übergang in die wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dem unterhaltspflichtigen [...]
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