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Offenbar geht der BGH davon aus, dass zuerst § 1579 Nr. 2 BGB und dann § 1578b BGB zu prüfen ist. Maurer (FamRZ 2011, 1858) verweist zutreffend darauf, dass ebenso verfahrenspraktische Aspekte, insbesondere im Hinblick auch auf den zu betreibenden Ermittlungsaufwand, zu berücksichtigen sind. Meist bedürfe es für die Beurteilung einer Beschränkung des Unterhalts nach § 1578b BGB nämlich keiner Beweiserhebungen, wohl aber zu § 1579 BGB, insbesondere zu dessen Nr. 2. Andererseits ermöglicht § 1579 BGB i.d.R. ,,radikalere“ und zeitlich unmittelbarer wirkende Restriktionen. Zudem ergeben sich Folgerungen für spätere Abänderungsverfahren. Er schlägt daher vor, § 1578b BGB den systematischen Vorrang einzuräumen. Die Regelung sei Ausdruck der nachehelichen Eigenverantwortung (§ 1569 Satz l BGB), bewerte ausschließlich objektive Umstände und verlange lediglich einfache Billigkeit. Zudem könne zur Beurteilung der groben Unbilligkeit (§ 1579 BGB) im Rahmen der [...]
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