Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft (sozioökonomischen Gemeinschaft, Unterhaltsgemeinschaft) lebt. Mit dieser Vorschrift ist seit dem 01.01.2008 der in der Praxis bedeutsamste Härtegrund, der vorher unter § 1579 Nr. 8 BGB subsumiert wurde, als eigenständiger Ausschlusstatbestand normiert, nämlich das dauerhafte Zusammenleben mit einem neuen Partner. Damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert, sondern eine rein objektive Gegebenheit in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten erfasst, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lässt. Entscheidend für die Unzumutbarkeit der fortdauernden uneingeschränkten Unterhaltsbelastung ist, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen