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Die bisherige Rechtsprechung hat im Regelfall eine Dauer von zwei Jahren verlangt, um von einer ausreichend festen Verbindung auszugehen (BGH v. 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 873; BGH, FamRZ 2002, 810 m.w.N.; OLG Düsseldorf v. 11.03.2016 – II-3 UF 141/14, FF 2016, 205; OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 – 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236; OLG Karlsruhe v. 30.09.2008 – 2 UF 21/08, FamRZ 2009, 351; OLG Celle, NJW 2008, 1456). Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahre liegen dürfte, lasse sich i.d.R. nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur „probeweise“ zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben (OLG Karlsruhe v. 21.02.2011 – 2 UF 21/10, FamRB 2011, 236). Regelmäßig hat sich vor Ablauf von zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinn nicht „verfestigt“ (OLG Zweibrücken v. 10.12.2020 – 6 UF 74/19, FamRZ 2021, 1021; OLG Brandenburg v. [...]
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