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Im vereinfachten Verfahren kann auch rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden. Teilweise wird vertreten, dass dies nur in Kombination mit der Geltendmachung laufenden Unterhalts und nicht auf die Rückstände beschränkt möglich sein soll (OLG Naumburg v. 05.11.2001 – 8 WF 233/01, FamRZ 2002, 1045, 1046). Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine derartige Einschränkung jedoch nicht entnehmen (OLG Dresden v. 16.03.2017 – 20 WF 158/16, FamRZ 2017, 1244). Auch bei der Geltendmachung rückständigen Unterhalts gilt, dass der je Monat beanspruchte Unterhaltsbetrag das 1,2fache des in diesem Zeitraum jeweils geltenden Mindestunterhalts der betreffenden Altersstufe nicht übersteigen [...]
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