Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das vereinfachte Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG ist nur zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder statthaft. Sonstiger Verwandtenunterhalt sowie Ehegattenunterhalt kann daher nur im normalen Verfahren – rückständiger Unterhalt auch im Mahnbescheidsverfahren – gerichtlich geltend gemacht werden. Das volljährige Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht im vereinfachten Verfahren geltend machen, auch nicht das sogenannte privilegierte volljährige Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Umstritten ist, ob das Kind zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts noch minderjährig sein muss. Hierzu ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Teilweise wird vertreten, dass das Kind zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts noch minderjährig sein muss, weil mit Eintritt der Volljährigkeit das vereinfachte Festsetzungsverfahren unzulässig wird (OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 372 für den Fall des Umstellungsverfahrens nach Art. 5 § 3 KindUG; OLG Schleswig, JAmt 2002, 271 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen