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Für den Erlass des Beschlusses ist die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle, die auf dem Beschluss zu vermerken ist, maßgeblich (BGH v. 12.10.2022 – XII ZB 450/21, FamRZ 2023, 212, Rdnr. 13). Dies folgt aus § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wonach ein Beschluss mit der Übergabe an die Geschäftsstelle oder mit der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel erlassen ist. Sind Anträge mehrerer Kinder des Antragsgegners bei Gericht anhängig, soll das Gericht die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung verbinden (§ 250 Abs. 3 FamFG). Diese Regelung hat ausschließlich einen kostenrechtlichen Hintergrund. Den Kindern soll durch die Verfahrensverbindung und die damit verbundene Addition der Verfahrenswerte die degressive Gebührentabelle zugutekommen. Die in § 250 Abs. 3 FamFG getroffene Anordnung der Verfahrensverbindung ist als Sollvorschrift zu verstehen. Im Einzelfall kann aus Sachgründen eine Verfahrensverbindung ausscheiden. Auch im vereinfachten Verfahren [...]
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