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Entspricht der Antrag den gesetzlichen Voraussetzungen, wird dieser oder – bei maschineller Bearbeitung und Antragstellung im Wege der Datenfernübertragung – eine Mitteilung über den Inhalt des Antrags dem Antragsgegner zugestellt (§ 251 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die förmliche Zustellung ist erforderlich, um die einmonatige Einwendungsfrist des § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG in Lauf zu setzen. Hat sich für den Antragsgegner ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, ist die Zustellung nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 172 Abs. 1 ZPO an diesen zu bewirken (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1346, 1347). Die wirksame Zustellung der Antragsschrift im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger hat die gleichen Rechtsfolgen wie die wirksame Zustellung einer Klage- bzw. Antragsschrift im Verfahren vor dem Richter (§ 251 Abs. 2 i.V.m. § 167 ZPO). § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG sieht eine umfassende Belehrung des Antragsgegners durch das Gericht vor, weil im vereinfachten Verfahren [...]
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