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Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung sind von dem in Anspruch Genommenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Antrags zu erheben (§ 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Für den Fall der Auslandszustellung bestimmt § 251 Abs. 1 Satz 3 FamFG, dass die Einwendungsfrist gesondert vom Gericht zu bestimmen ist. Bei dieser Frist handelt es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist. Daher sind die Einwendungen des Antragsgegners so lange zu berücksichtigen, wie der Festsetzungsbeschluss vom Rechtspfleger noch nicht erlassen ist (§ 252 Abs. 5 FamFG). Dabei kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den Eingang bei Gericht und nicht auf die Kenntnisnahme durch den Rechtspfleger an (OLG Köln v. 02.11.2000 – 27 UF 236/00, FamRZ 2001, [...]
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