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Nach Ablauf der Frist des § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG erlässt der Rechtspfleger den Festsetzungsbeschluss, sofern der Antrag zulässig ist und der Antragsgegner keine begründeten Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG oder keine nach § 252 Abs. 2–4 FamFG zulässigen Einwendungen erhoben hat. Der Festsetzungsbeschluss stellt einen Vollstreckungstitel dar, der die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags an den Antragsteller enthält. Entsprechend der Antragstellung kann der laufende Unterhalt in dynamisierter Form als Prozentsatz des Mindestunterhalts oder in statischer Form als bezifferte Monatsbeträge festgesetzt werden. Um dem Schuldner den zu zahlenden Betrag vor Augen zu führen und ggf. die Vollstreckung zu erleichtern, wird auch bei dynamisch begehrtem Unterhalt der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses aufgelaufene Rückstand, d.h. der Bruttounterhalt (i.d.R. der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Betrag) nach Abzug der kindbezogenen Leistungen [...]
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