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Der Festsetzungsbeschluss kann gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO – und wird regelmäßig – ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist dann auch nicht zu verkünden (BGH v. 12.10.2022 – XII ZB 450/21, FamRZ 2023, 212, Rdnr. 13 ff.). Zur Sachaufklärung ist eine mündliche Verhandlung i.d.R. nicht erforderlich. Eine solche Sachaufklärung erfolgt im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nur bzgl. Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 1 FamFG. Soweit die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gerügt wird (§ 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann allenfalls die Frage, ob der Antragsgegner im Unterhaltszeitraum mit dem Kind in einem Haushalt gelebt hat bzw. beide Elternteile das Kind im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells in gleichem Umfang betreut haben, eine Sachaufklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten. Nach dem OLG Dresden (Beschl. v. 30.08.2019 – 20 WF 628/19, FamRZ 2020, 112) soll das vereinfachte Verfahren [...]
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