Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Für Unterhaltsverfahren und damit auch für Abänderungsverfahren, die sich gegen Unterhaltstitel richten, ist das Familiengericht sachlich zuständig (§ 23b GVG, §§ 231 Abs. 1, 111 Nr. 8 FamFG). Ist eine Ehesache nicht oder nicht mehr anhängig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 232 FamFG, wobei Absatz 3 FamFG auf die Regelungen der Zivilprozessordnung (§§ 12 ff. ZPO) verweist, soweit keine Sonderregelungen bestehen. Die wohl in der Praxis wichtigste Sonderregelung findet sich in § 232 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren über die Abänderung von Kindesunterhaltstiteln ist ausschließlich das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zuständig. Sofern neben der Abänderung des Kindesunterhaltstitels auch die Abänderung des Ehegattenbetreuungsunterhalts oder eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB in Rede steht, besteht auch hierfür die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am Aufenthaltsort des [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen