Unterhaltstitel beruhen immer auf der Prognose, dass die Verhältnisse, unter denen sie geschaffen worden sind, gleichbleiben. Das Abänderungsverfahren dient dem Zweck, bei geänderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Allerdings eröffnet das Abänderungsverfahren keine Totalrevision der früheren Entscheidung, sondern es ermöglicht nur die Anpassung an die geänderten Verhältnisse unter Beibehaltung der Grundlagen des Ursprungstitels, sofern diese feststellbar sind. Diese Einschränkung ist dem Umstand geschuldet, dass die Anpassung notwendigerweise zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führt. Diese soll aber in Ansehung der Bedeutung der Rechtskraft im Rechtsverkehr auf das absolut erforderliche Maß beschränkt werden. Sowohl der Unterhaltsschuldner als auch der Unterhaltsgläubiger können ein Abänderungsverfahren betreiben, da die Zielrichtung eines solchen Verfahrens sowohl die Reduzierung bis hin zum Wegfall als [...]