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Die Darlegungs- und Beweislast für die Abänderungsvorausetzungen liegt beim die Abänderung des Titels Begehrenden, also dem Antragsteller des Abänderungsverfahrens (so schon BGH, FamRZ 1987, 259 und BGH, FamRZ 1990, 496). Zu der Darlegung der Änderung der Verhältnisse gehört damit zwingend auch die Darlegung der dem Titel zugrundeliegenden Unterhaltsprognosen. Sofern sich die Grundlagen der Entscheidung nicht aus dem Titel ergeben, wie dies bei Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen, aber auch bei einseitigen Urkunden, wie Jugendamtsurkunde oder notarieller Urkunde, der Fall ist, entbindet dies nicht von der Darlegung. Vielmehr müssen auch bei diesen Titeln die veränderten Umstände dargelegt werden. Das kann dadurch geschehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung und die aktuellen Verhältnisse mitgeteilt werden (so schon BGH v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Bei Abänderungen von Urkunden ist dies [...]
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