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Die Rechtswahl erfolgt nicht „für den Vertrag“, sondern für jede einzelne Rechtsfolge der Ehe separat. „Für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe wählen wir deutsches Recht. Für ehebedingte Unterhaltspflichten wählen wir deutsches Recht. Auf eine etwaige Scheidung soll deutsches Recht Anwendung finden, diese Rechtswahl umfasst ausdrücklich auch den Versorgungsausgleich.“ Ein Gleichklang ist nicht erforderlich. Wenn es inhaltlich sinnvoll erscheint und rechtlich möglich ist (siehe unten), können auch englisches Güterrecht, italienisches Unterhaltsrecht und belgisches Scheidungsrecht miteinander kombiniert [...]
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