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Wählen die Eheleute eine ausländische Rechtsordnung für die Auseinandersetzung ihrer Ehe, gehört die Vertragsgestaltung in die Hände eines ausländischen Rechtsanwalts. Haben die Eheleute eine gemeinsame Entscheidung für die deutsche nationale Rechtsordnung getroffen, und zwar für die Wirkungen der Ehe einschließlich des Güterrechts, für die ehebedingten Unterhaltspflichten und für die etwaige Scheidung, sind immer noch Besonderheiten gegenüber Eheverträgen ohne Auslandsbezug zu beachten. Weitere Gefahren lauern nämlich insofern, als unsere deutschen Rechtsbegriffe (wie z.B. der des Unterhalts) nicht überall auf der Welt inhaltsgleich verstanden werden. Das legt eine besondere Ausführlichkeit des Vertrags im Verhältnis zu einem Vertrag ohne internationalen Bezug nahe. Je detaillierter das Gewollte beschrieben ist, umso weniger Auslegungsspielraum besteht später für einen ausländischen Richter. Denn Ziel der Vertragsgestaltung ist stets, dass sich die Rechtsfolgen [...]
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