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Für Beratungsmandate in Ehe- und Familiensachen ist eine Vergütungsvereinbarung aus Sicht des Anwalts unerlässlich, doch auch für die weitere außergerichtliche Tätigkeit bietet sich bei Vertragsverhandlungen die Zeitvergütung an. Das kommt auch in Betracht bei Beratungen, die mit einem Berechtigungsschein („Beratungshilfe“) beginnen. Typischer Fall ist die einkommens- und vermögenslose Ehefrau, der infolge der Beratung/Vertretung erhebliche Mittel aus Unterhalt oder Zugewinnausgleich zufließen. Soweit Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird, tritt diese ab dem Zeitpunkt der Bewilligung an die Stelle dieser Vereinbarung. Entfallen die Voraussetzungen später, gilt die Vergütungsvereinbarung rückwirkend. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle. Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG lässt erkennen, dass die Rechtsanwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann. Sie [...]
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