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Auf Verfahrenskosten haben Eheverträge nur dann Auswirkung, wenn die Einigung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens gerichtlich protokolliert wird. Dann entsteht die übliche Einigungsgebühr nach den üblichen Grundsätzen des FamGKG und RVG. Es dürfte zu den Pflichten eines Anwalts gehören, den Mandanten auf die unterschiedlich hohen Gebühren hinzuweisen, die bei der notariellen Beurkundung einerseits und beim Vergleich zu Protokoll andererseits anfallen, damit der Mandant sich ggf. für den preiswerteren Weg entscheiden kann. Welcher Weg preiswerter ist, kann nicht allgemeingültig gesagt [...]
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