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Gelegentlich neigen Gerichte dazu, ihre Entscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag erst nach Erörterung im Termin treffen zu wollen. Kommt es in einem solchen Verfahrenskostenhilfe-Prüftermin zur Einigung, stellt sich die Frage der Kosten. Im Grundsatz gilt: Es gibt keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren selbst. § 114 Satz 1 ZPO, auf den § 76 Abs. 1 FamFG verweist, spricht von den „Kosten der Prozessführung“ und setzt damit ein beabsichtigtes oder bereits eingeleitetes gerichtliches Hauptsacheverfahren voraus. Der Vergleichsabschluss im Verfahrenskostenhilfe-Prüftermin ist dabei nach allgemeiner Meinung eine anerkannte Ausnahme. Zumeist bieten die Richter zur Klarstellung an, ausdrücklich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn man sich einigt. Umstritten ist der Umfang der zu gewährenden Verfahrenskostenhilfe, nämlich ob davon die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr mit umfasst sind. Nach der wohl h.M. ist nur für den [...]
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