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Die notariellen Gebühren berechnen sich ausschließlich nach dem GNotKG. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind – anders als bei anwaltlicher Tätigkeit – unwirksam (§§ 125 f. GNotKG). Der Notar ist ausnahmslos verpflichtet, seine Gebühren in gesetzlicher Höhe zu erheben und diese i.d.R. auch durchzusetzen. Das GNotKG ist – wie bei neueren Kostengesetzen üblich – in einen Paragraphenteil und ein Kostenverzeichnis (KV) aufgeteilt. Auch das GNotKG hat sich – wie das RVG – von den Bruchzahlen verabschiedet und beziffert die Gebührenhöhe in Dezimalzahlen. An dem Wertgebührensystem der KostO (gültig bis 30.09.2013) wurde grundsätzlich festgehalten. Damit richten sich nach § 3 Abs. 1 GNotKG die Gebühren nach dem Wert, den der Verfahrensgegenstand oder das Geschäft hat (Geschäftswert), soweit im GNotKG nichts anderes bestimmt wird. Wenn sich die notariellen Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 GNotKG die Höhe der [...]
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