Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der VA ist stets Teil des Scheidungsverbunds, auch wenn er vorher durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG verweist auch auf § 6 VersAusglG). Das ergibt sich nicht nur aus der Prüfungskompetenz des Gerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern auch daraus, dass in diesem Fall rechtskräftig durch Beschluss festgestellt werden muss, dass der VA nicht stattfindet, sogenannte negative Feststellungsentscheidung i.S.d. § 224 Abs. 3 FamFG. Der Gegenstandswert des VA fließt also immer in die Gebühren des Scheidungsverbunds ein (OLG Celle, FamRZ 2010, 2103; OLG München, FamRZ 2011, 1813). Für jede Anwartschaft, die aufgeklärt wird (auch wenn sie letztlich nicht ausgeglichen wird, BT-Drucks. 16/11903, S. 61, OLG Stuttgart, DRsp Nr. 2010/16750), werden 10 % des Gegenstandswerts der Scheidung angesetzt (§ 50 Abs. 1 FamGKG): „In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent (...) des in drei Monaten [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen