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Eine allgemeine Belehrung, eine Präambel zu jeder Regelung des VA ließe sich wie folgt formulieren: „Über die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wurden wir vom Notar/von der Notarin ausführlich belehrt. Er/Sie hat uns darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht bei Scheidung standhalten muss. Der Notar/die Notarin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig sein kann, wenn er sich zu Lasten der Grundsicherung oder anderer Träger sozialer Hilfen auswirkt. Uns ist bewusst, dass beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs jeder Ehegatte für seine Altersvorsorgung selbst verantwortlich ist. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gem. §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle des zuständigen [...]
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