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Dass die Versorgungsträger dem Familiengericht seit 2009 den korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichs (KoKa) mitteilen müssen, erleichtert den beratenden Anwälten die Erarbeitung von Vereinbarungen erheblich. Der KoKa ist quasi der Kaufpreis der Versorgung, der Wert des Verzichts. Wird erst im Lauf des Scheidungsverfahrens über die Möglichkeit der Vereinbarung nachgedacht, so sollten alle Auskünfte der Versorgungsträger abgewartet werden. Es kommt aber in der Mandantschaft gelegentlich der Wunsch auf, sich noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Gedanken über den VA zu machen. Wer kennt den Ehezeitanteil seiner Versorgung und gar dessen KoKa? Sicher nicht die Ehegatten selbst: nur die Versorgungsträger, so dass sich die Frage nach deren Auskunftspflicht stellt, wenn noch kein Scheidungsverfahren anhängig ist. § 4 Abs. 1 VersAusglG regelt zunächst, dass die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichtet sind, einander die für den VA erforderlichen [...]
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