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Auch für das Zusammentreffen mit dem Zugewinnausgleich kann das in Teil 10/8.12.4 genannte BGH-Urteil nur als dringender Rat verstanden werden, im Vertrag keine Unklarheiten und Auslegungslücken zu schaffen. Sinnvollerweise wird zuerst die Einigung getroffen, welcher Ehegatte welche Schulden übernimmt, sodann werden die Schulden im Endvermögen entsprechend dieser Einigung zugeordnet. Das gilt auch dann, wenn die Einigung erst nach dem Stichtag erfolgt. So erübrigt es sich, zusätzlich zum Zugewinnausgleich Auszahlungen für die Schuldhaftentlassung [...]
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