Die sauberste Lösung ist die Entlassung desjenigen, der im Innenverhältnis freigehalten werden soll, auch im Außenverhältnis aus der Haftung. Die Zustimmung des Gläubigers wird von der Bonität des verbleibenden Schuldners abhängen. Stehen die Schulden mit einem Wertgegenstand in Zusammenhang, so sollte die Übertragung des Miteigentumsanteils nur unter der Voraussetzung der Haftentlassung erfolgen. Sonst steht ein Ehegatte nachher ohne Eigentum am Wertgegenstand da, haftet aber weiterhin mit und muss sich vielleicht mit einem fruchtlosen Regress beim Ehegatten begnügen. Haftentlassung im Außenverhältnis Die Parteien sind Miteigentümer der Einbauküche der Marke „...“ im Neuwert von ... €, deren Anschaffung über das gemeinsame Darlehen Nr. ... bei der ...-Bank voll finanziert wurde und das noch mit ... € valutiert. Die Parteien werden gemeinsam bei der ...-Bank beantragen, dass die Ehefrau den Kredit als alleinige Darlehensnehmerin fortführt und der Ehemann [...]