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Zu jeder Schuldenregelung gehört bei der vertraglichen Vereinbarung die ausdrückliche Bestimmung, wie sich dies auf die familienrechtlichen Rechtsverhältnisse auswirkt (dazu BGH, Urt. v. 09.01.2008 – XII ZR 184/5). „Die Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann nicht als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden. Trotzdem bleiben Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten möglich. Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde. Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann. Ist bei der Ermittlung des [...]
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