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Auf den Ausgleich des ehelichen Zugewinns verzichten kann regelmäßig nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte. Gleichwohl enthalten viele Scheidungsfolgenvereinbarungen einen gegenseitigen Verzicht. Er ist z.B. in den Fällen angebracht, in denen die Parteien eine abschließende vermögensrechtliche Regelung trotz ggf. nicht vollständig geklärter Vermögenslage wünschen oder beide davon ausgehen, dass wechselseitig kein Zugewinn entstanden ist. Im letzteren Fall trägt der Verzicht rein vorsorglichen Charakter. Teilverzichte betreffen die Fälle, in denen neben einer festgelegten Ausgleichsforderung auf weitergehende Ansprüche, ggf. auch hier vorsorglich wechselseitig, verzichtet werden soll. Totalverzicht (Notar) Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung. Auf den Ausgleich eines durch die Beendigung des gesetzlichen Güterstands etwaigen entstandenen Zugewinns verzichten wir. Wir nehmen [...]
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