Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach den §§ 1373 ff. BGB zu ermitteln. Vergleichsverhandlungen dienen vielfach dem Ziel der Parteien, ein zeitraubendes gerichtliches Folgesachenverfahren zu verhindern. Der Zeitaspekt darf allerdings nicht dazu führen, die genaue Feststellung der beiderseitigen Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten oberflächlich und nachlässig zu betreiben. Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung ist es erforderlich, sämtliche Vermögenswerte jeweils aktiv wie passiv zu erfassen. Die Berechnung des Zugewinns setzt voraus, dass die Vermögenswerte zu den maßgeblichen Zeitpunkten feststehen. Fehlt es an dieser Kenntnis, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft, Wertmitteilung und Belegvorlagen verlangen. Auskunft kann dabei verlangt werden über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens, des Endvermögens sowie des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung maßgeblich ist. Für alle Auskunftsansprüche besteht ein Anspruch auf [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen