Gemäß § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, der nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) vorhanden ist. Diese Regelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (BeckOK-BGB/Schneller/Sprink, 62. Ed. Stand 01.05.2022, § 1378 Rdnr. 52; MünchKomm-BGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1378 Rdnr. 70). Die Ausschaltung des Risikos sollte vorrangiges Ziel der Vergleichsverhandlungen sein, so etwa dadurch, dass die notarielle Vereinbarung bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geschlossen wird oder aber sehr zeitnah hierzu. Auch bietet es sich an, die Regelung bei Aufnahme der Verhandlungen vorsorglich vertraglich abzubedingen. Zugewinnausgleich (Notar) Der Notar hat mit uns erörtert, wie durch Gegenüberstellung des Anfangs- und des Endvermögens eines jeden Ehegatten der Zugewinn und ein eventueller Zugewinnausgleich zu ermitteln sind. Wir möchten diese Ermittlungen [...]