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Zumeist wünschen die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvertrag, gegenseitig auf den gesetzlichen Erb- und Pflichtteil zu verzichten. Sie wollen auch in diesem Punkt die Wirkungen der späteren Scheidung vorverlegen und damit Rechtsunsicherheit vermeiden. Der Verzicht kann auch lediglich auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. In diesem Fall muss zusätzlich die Enterbung des anderen Ehegatten durch eine letztwillige Verfügung erfolgen. Wir verzichten gegenseitig auf unser gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, einschließlich Pflichtteilsergänzungs- und Pflichtteilsrestansprüchen. Der Erschienene zu 1 nimmt den Verzicht der Erschienenen zu 2 an, die Erschienene zu 2 den des Erschienenen zu 1 an. Jeder von uns verzichtet im Hinblick auf den Nachlass des jeweils anderen Ehegatten auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht einschließlich Pflichtteilsergänzungs- und Zusatzpflichtteilsrecht. Diesen Verzicht nehmen wir wechselseitig an. Der [...]
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