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Neben den Kernbereichen des Scheidungsfolgenrechts sind stets auch die erbrechtlichen Aspekte von Trennung und Scheidung mit in den Blick zu nehmen. Hier sollten rechtzeitig einvernehmliche Regelungen angestrebt werden. Soweit dies nicht möglich und ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag der Ehegatten vorhanden ist, so wäre als sicherster Weg der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments gem. § 2271 BGB bzw. der Rücktritt vom Erbvertrag zu erklären. Als Berater sollten Sie dieses Thema offensiv ansprechen. Sie werden häufig feststellen, dass die Ehegatten über die Folgen des Versterbens noch gar nicht nachgedacht haben oder ihren Regelungsbedarf nicht kennen, weil sie davon ausgehen, mit der Trennung entfalle jede erbrechtliche Beziehung. Gelegentlich wünschen die Ehegatten aber sogar erbvertragliche Bindungen über ihre Scheidung hinaus und machen dies zur Bedingung im „Gesamtpaket“. Besonders groß ist das Regelungsbedürfnis, wenn es schon einen [...]
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