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Konstellationen, in denen die Ehegatten sich gegenseitig erbrechtlich über die Scheidung hinaus binden wollen, sind folgende (keine abschließende Aufzählung): Ein Ehegatte erhält das Familienheim zu günstigen Konditionen übertragen, damit es letztlich den gemeinsamen Kindern zufalle. Der andere möchte dies absichern (jedenfalls für den Fall, dass die Immobilie im Erbfall noch vorhanden ist). Neue Erb- und Pflichtteilsberechtigte (neue Ehegatten und Kinder) sollen einvernehmlich von der Teilhabe an Werten ausgeschlossen werden, die in der Ehe erwirtschaftet wurden. Patchwork-Erbengemeinschaften sollen vermieden werden. In der Ehe gab es Stiefkinder, die der nicht leibliche Elternteil auch nach der Scheidung erbrechtlich berücksichtigen möchte. Das erbrechtliche Entgegenkommen erleichtert oftmals die Einigungen über die Verteilung des Vermögens zu Lebzeiten, wenn beide Ehegatten im Hinblick auf die Kinder gleichgerichtete Interessen haben. Erbvertrag § 1 Vorbemerkungen Wir [...]
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