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Mit der Entscheidung der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner zur Zusammen- oder Einzelveranlagung und Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärungen ist die Einkommensteuer noch nicht erledigt. Denn i.d.R. werden aufgrund der anschließend vom Finanzamt vorgenommenen Einkommensteuerfestsetzungen entweder Einkommensteuernachzahlungen fällig, oder die steuerpflichtigen Personen haben Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer, weil ein Guthaben zugunsten der Steuerpflichtigen berechnet wurde. Bei einer funktionierenden Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft bereitet es in der Praxis selten Probleme, intern zu klären, wer die Nachzahlung übernehmen soll bzw. auf welches Konto Steuerguthaben überwiesen werden soll. Selbst in diesen Fällen aber möchten manche Mandantin/mancher Mandant gern wissen, wer eigentlich verpflichtet wäre, die Steuernachzahlung zu leisten bzw. wer Anspruch auf Auszahlung des Guthabens hat. Dies gilt erst recht, wenn die Eheleute/eingetragenen [...]
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