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Die Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner sie beantragt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wird keine Erklärung abgegeben oder wird durch die sonstigen Erklärungen nicht deutlich, dass die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner sich für eine bestimmte Veranlagung entscheiden, werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. § 26 Abs. 3 EStG). Die Entscheidung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids geändert werden. Unanfechtbar ist ein Steuerbescheid, wenn die Einspruchs- bzw. Klagefrist abgelaufen ist oder der Steuerbescheid aufgrund Einspruchsentscheidung oder Entscheidung im Klageverfahren unanfechtbar geworden ist. Achtung! Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht, kann trotzdem unanfechtbar werden. Auch wenn der Vorbehalt der Nachprüfung den Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids verhindert, muss Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, um sich [...]
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