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Um ggf. die befreiende Wirkung der Auszahlung an die andere Person zu verhindern, wenn deren Konto in der Steuererklärung benannt wurde, muss die in der Steuererklärung oder in sonstiger Weise erklärte Zahlungsanweisung widerrufen werden. Wird bei Prüfung der von der Mandantschaft vorgelegten Unterlagen deutlich, dass nicht die eigene Kontoverbindung oder ein Gemeinschaftskonto, auf das noch Zugriff besteht und das keinen Minussaldo aufweist, als das Konto angegeben ist, auf welches das Guthaben zu überweisen ist, sollte umgehend der Widerruf geprüft werden. Im Zweifel sollte der Widerruf, auch ohne Angabe einer neuen Kontoverbindung, schnellstmöglich erklärt werden, indem dieser zunächst fernmündlich und dann schriftlich – ggf. per Fax – der Finanzverwaltung nachweisbar mitgeteilt wird. Stellt sich später heraus, dass die gegnerische Ehegattin bzw. der gegnerische Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner Gläubiger(in) des [...]
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