Erstattungen von Steuerzahlungen kommen in folgenden Fällen vor: infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG), infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie im Fall der Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung oder der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war. Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zwar Gesamtschuldner (vgl. § 44 AO i.V.m. § 26b EStG), nicht aber Gesamtgläubiger (siehe Wortlaut § 44 AO und § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG und die Erläuterungen in Teil 12/3.4). Grundsätzlich muss daher das Finanzamt auch bei Zusammenveranlagung prüfen, wem der Beteiligten ein Steuerguthaben, zuzurechnen ist, und darf grundsätzlich nur an diese Person das Guthaben auszahlen. Fehler bei der Prüfung und Zurechnung gehen zu [...]